Hypewave UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „HW“), vertreten durch Herrn Jonas Hümmeler, Im Mediapark 5, 50670 Köln, Registergericht: Amtsgericht Köln, Registernummer: HRB 104628, Umsatzsteuer-ID: DE341008853, und der Vertragspartner (nachfolgend geschlechtsneutral „VP“ genannt), konkretisieren unter Bezugnahme auf den Hauptvertrag (Dienstleistungsvertrag) die wesentlichen Bedingungen, die die Grundlage des Vertrages bilden.
Der VP beabsichtigt, HW im Gegenzug für die von ihr erbrachten Leistungen mit einem festen Entgelt zu entlohnen. Im Vorfeld dieses Vorhabens legen die Parteien nachstehende Bedingungen verbindlich fest:
§ 1 Geltungsbereich, Form, Leistung
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen HW und dem VP.
(2) Die AGB beziehen sich insbesondere auf die vom Dienstleister bereitgestellten Dienstleistungen sowie den hier vertraglich festgelegten Zweck.
(3) Die AGB gelten ausschließlich für die Geschäfte im Sinne des Hauptvertrags. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der HW ihrer Geltung ausdrücklich vor Vertragsschluss zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn VP im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der VP dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Zweck dieses Vertrags ist die Erbringung von Beratungs- und Agenturdienstleistungen in den Bereichen Onlinemarketing, Webseitenerstellung, Social Media sowie Mitarbeitergewinnung/Recruiting. HW verspricht, sofern hierfür keine ausdrückliche und schriftliche Erklärung zwischen HQ und VP vereinbart wurde, einen konkreten Erfolg im Sinne eines Werkvertrages. Gleiches gilt für die Vermittlung und tatsächliche Akquirierung neuer Mitarbeiter. Die Durchführung der Erbringung von Leistungen (§ 1 Abs. 4) obliegt sowohl HW als auch dem VP.
(a) HW erbringt Beratungs- und Agenturdienstleistungen in den Bereichen Onlinemarketing, Webseitenerstellung, Social Media sowie Mitarbeitergewinnung/Recruiting. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet HW der VP nicht die Erbringung eines Werks oder eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die Vermittlung oder tatsächliche Akquirierung neuer Mitarbeiter.
(b) Die VP hat die ihr obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von HW zu erbringen. Der Mitwirkungspflicht des VP wird überragende Wichtigkeit zugemessen. Unterlässt die VP eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch HW, bleibt der Vergütungsanspruch von HW unberührt (exemplarisch: Bereitstellung von Content, Account-Freigaben den SM-Accounts, Unternehmens- und Werbekonto bei META und dazugehörigen Plattformen etc.).
(c) Die VP ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich. HW verpflichtet sich auch nicht, den VP auf etwaige Verstöße aufmerksam zu machen. Für den Fall, dass HW einen Hinweis an den VP betreffend der Rechtskonformität erteilen sollte, ist der VP angehalten, die Angaben eigenverantwortlich und im Zweifel anwaltlich und auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(d) HW weist darauf hin, dass Werbeplattformen wie Google, Meta und TikTok jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen zu stoppen oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist HW nicht verantwortlich.
(e) HW steht in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(f) HW ist berechtigt, die gegenüber dem VP geschuldeten Leistungen auch durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Dritte erbringen zu lassen.
(g) Die vereinbarte Vergütung von HW für deren Beratungsdienstleistungen enthält vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen der VP. Dieses ist von der VP separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten.
(h) HW garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen oder Kundenanfragen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für die VP lancierten Werbekampagnen. Eine Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen wird vorbehaltlich anderslautender Individualabsprache nicht geschuldet.
(i) Sofern HW im Rahmen der Arbeiten für den VP Domains und Funnel, sowie Werbeanzeigen und –texte für Postings zur Verfügung stellt, erfolgt dies vorbehaltlich abweichender Absprache ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich im Sinne des § 126 BGB abzugeben.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote (insbesondere auf der Webseite) sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn HW dem VP Kataloge, Reports, Leitfäden, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen oder sonstige Dokumente), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen HW Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Informationen und Bedingungen, die HW bereitstellt (z. B. digital auf der Internetseite oder analog über Flyer o. Ä.) stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Sie offerieren lediglich dem potenziellen VP die Möglichkeit, sein eigenes Vertragsabschlussinteresse durch Kontaktaufnahme zu bekunden.
(3) Bei Interesse erfolgt die Kontaktaufnahme durch den VP gegenüber HW. Bei Einvernehmen über die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes und die Bedingungen erhält der VP einen Vertrag mindestens in Textform.
Die Zahlungsinformationen hat der VP im vorbenannten Hauptvertrag erhalten.
§ 2.1 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine Leistung von HW nicht ausnahmsweise dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur für diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2 bis 6.
(2) HW kann von dem VP nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) HW kann den VP unter Setzung einer Frist von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die VP nicht innerhalb der gesetzten Frist schriftlich gegenüber HW erklärt, welche (genauen) Mängel noch zu beseitigen sind.
(4) Werden bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt, ist HW berechtigt, diese im Sinne eines Nacherfüllungsanspruchs weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist vor der Einleitung eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören.
(6) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von HW gilt auch dann als abgenommen, wenn die VP sich auf Aufforderung von HW hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
§ 2.2 Zahlungen; Preise; Bedingungen
(1) Die von HW angegebenen und mitgeteilten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von HW erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von HW ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von HW sieht eine abweichende und schriftliche Regelung vor. Eine HW erteilte (SEPA-)Einzugsermächtigung; diese gilt bis auf Widerruf auch für weitere Geschäftsverbindungen.
(3) Sofern mit HW als Bezahlart der Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der VP HW ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses ist bei HW anzufragen.
(4) HW stellt der VP eine ordnungsgemäße, die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus. Dies kann auch durch Erfüllungsgehilfen erfolgen.
(5) Sollte eine vereinbarte Lastschrift nicht vom Konto der VP eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgen, ist die VP verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach der Rückbuchung an HW zu überweisen sowie die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten zu übernehmen.
(6) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn die jeweils andere Vertragspartei die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine der Vertragsparteien.
§ 3 Zahlungsverzug
(1) Die Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unverzüglich nach Vertragsschluss auf das in § 2 ( § 2 – Vertragsschluss) näher bezeichnete Konto fällig. HW ist berechtigt einen Vorschuss in Höhe der vollständig vereinbarten Leistung vor Leistungsbeginn anzufordern und den eigenen Leistungsbeginn vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
(2) Die Rechte des VP gem. § 8 dieser AGB und gesetzlichen Rechte von HW, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 3.1 Kündigung; Laufzeit; Verzug
(1) Die von den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) In Bezug auf die Buchung von Onlinemarketingmaßnahmen und Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung bei HW gilt: Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich um die gleiche Laufzeit und zu den gleichen Bedingungen.
Eine einmalig entrichtete Einrichtungs- bzw. Setupgebühr wird im Falle der Verlängerung jedoch nicht erneut erhoben.
(3) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Fristen für die Leistungserbringung durch HW beginnen erst, wenn der Rechnungsbetrag bei HW eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen sowie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen der VP vollständig erbracht sind.
(8) Befindet sich die VP mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich HW das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrags nicht zu erbringen.
(9) Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung / sonstigen Zahlungsvereinbarungen (wie Zahlungen nach vertraglich festgelegtem Turnus) ist HW berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen, wenn die VP mit mindestens zwei fälligen Zahlungen im Verzug ist. HW wird in diesem Fall die gesamte bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werdende Vergütung als Schadensersatz geltend machen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 3.2 Erfüllung
(1) HW wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. HW ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Sollte HW daran gehindert sein, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und liegen die Hinderungsgründe im Verantwortungsbereich der VP, bleibt der Vergütungsanspruch von HW unberührt.
§ 4 Pflichten des VP: Verhalten und Rücksichtnahme; Rechtsverfolgung
(1) Der VP verpflichtet sich, die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber HW zu wahren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, ehrlich und transparent in der Kommunikation zu sein sowie die Interessen von HW nicht zu schädigen.
(2) HW behält sich das Recht vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße sowie sachgrundlose Äußerung über HW und deren Dienstleistungen, sei es durch die VP, Mitbewerber oder andere Dritte, zivilrechtlich zu verfolgen. Dies gilt insbesondere für unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder andere Äußerungen, die das Ansehen von HW schädigen könnten oder tatsächlich schädigen.
(3) HW ist berechtigt, ohne Vorankündigung Strafanzeige zu erstatten, wenn die VP oder Dritte durch ihre Äußerungen gegen geltendes Recht verstoßen oder das Ansehen von HW in unzulässiger Weise schädigen.
(4) Der VP stellt HW von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen oder unsachgemäßen Äußerungen resultieren, die die VP oder Dritte gegenüber HW oder deren Dienstleistungen getätigt haben.
(5) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt HW vorbehalten. Dies umfasst insbesondere Ansprüche, die durch eine Verletzung der in dieser Klausel festgelegten Pflichten entstehen.
(6) HW ist zudem berechtigt, die weitere Geschäftsbeziehung mit der VP zu überprüfen und gegebenenfalls zu beenden, wenn die VP gegen die Verpflichtungen aus diesen AGB verstößt oder das Vertrauen in die redliche Geschäftsbeziehung nachhaltig gestört ist.
§ 4.1 Nutzungsrechte und Überlassung von Inhalten
(1) In Bezug auf die Buchung von Onlinemarketingmaßnahmen und Recruiting erhält die VP ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von HW erstellten Inhalten, insbesondere an Leistungs- und Arbeitsergebnissen für die Dauer der Vertragslaufzeit. Dieses Nutzungsrecht umfasst die Nutzung der Inhalte für die eigenen geschäftlichen Zwecke der VP. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von HW für VP erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).
(2) Bei der Buchung von Webseiten erstellt die VP ein einfaches, dauerhaftes, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht, das insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung der Webseite umfasst. Sofern nicht ausdrücklich und insbesondere schriftlich anders vereinbart, hat die VP keinen Anspruch auf die Übertragung des Bearbeitungsrechts.
(3) HW ist nicht verpflichtet, der VP den Quellcode oder den Quelltext der erstellten Inhalte zu überlassen. Dies schließt alle Programmier- oder Entwicklungsergebnisse ein, die im Rahmen der Dienstleistungen von HW erstellt wurden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nutzungsrechte gelten ausschließlich unter der Bedingung, dass die VP die HW nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgerecht entrichtet hat. Bei Zahlungsverzug erlöschen die Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Beträge.
(5) Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit der vollständigen Zahlung der letzten Rate an HW über. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben alle Rechte bei HW.
(6) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für eine Bearbeitung gemäß § 23 UrhG, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(7) HW behält sich das Recht vor, bei Verletzung dieser Bestimmungen geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Dies umfasst insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie Schadensersatzforderungen.
(8) Die VP verpflichtet sich, alle von HW erhaltenen Informationen und Materialien vertraulich zu behandeln und diese ohne ausdrückliche Zustimmung von HW nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 5 Haftung und Schadensersatz
(1) HW haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HW lediglich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die VP regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet HW nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso die Haftung für die Übernahme einer Garantie.
(3) Die VP gewährleistet, dass HW überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte) frei von Rechten Dritter sind oder dass die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die VP stellt HW insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei. Dies umfasst insbesondere Ansprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen oder sonstigen Rechten Dritter.
(4) HW ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Ansprüche Dritter, die auf einer Verletzung der in Absatz 3 genannten Pflichten basieren, abzuwehren. Die VP verpflichtet sich, HW bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen und die entstandenen Kosten zu tragen.
(5) Die VP erkennt an, dass die vorgenannten Haftungsbeschränkungen angemessen und mit der Natur des Geschäftsverhältnisses zwischen HW und der VP in Einklang stehen. Die VP wird auch darauf hingewiesen, dass die vollständige Haftungsausschlussklausel rechtlich zulässig ist, soweit sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(6) HW haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, die aus der Nutzung oder Unmöglichkeit der Nutzung der von HW erbrachten Leistungen resultieren, es sei denn, diese Schäden sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von HW zurückzuführen.
(7) Die VP ist verpflichtet, HW unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die zu einem Schadensereignis führen oder führen könnten. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einem Ausschluss der Haftung von HW.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. der gesetzlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer.
(2) Das zu entrichtende Entgelt ist mit Vertragsschuss zur Zahlung fällig.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der VP in Verzug. Das Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HW behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Dem VP stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von HW auf die das zu entrichtende Engelt durch mangelnde Leistungsfähigkeit den VP gefährdet wird, so ist HW nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung oder Rücktritt berechtigt.
(6) VP ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook und Google jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist HW nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von HW bleibt in diesen Fällen unberührt. Weist VP HW an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren, oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden von HW insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch von HW nicht.
§ 7 Mängelansprüche des VP
(1) Für die Rechte des VP gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Maßgeblich für Mängelansprüche sind die Individualvereinbarungen zwischen HW und VP.
(3) Zahlungsanweisungen des VP auf ein abweichendes Konto müssen vom VP mindestens in Schriftform gegenüber HW mitgeteilt werden und werden von HW gesondert bestätigt. Transaktionsgebühren, sofern sie anfallen, für Rückzahlungen gehen zu Lasten des VP. HW haftet nicht für Zahlungsverzögerungen durch Transaktionsstellen wie Banken. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der vom VP beanspruchten Summe ist der Tag des Zahlungsausgangs des Kontos von HW.
(4) HW haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der VP bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
(5) Ansprüche des VP auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet HW bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die in § 5 Abs. 1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden HW nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit HW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Leistung übernommen hat.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann die VP nur zurücktreten oder kündigen, wenn HW die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht der VP, vergleichbar mit §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Rücktritt und Kündigung.
(5) Eine weitergehende Haftung als in diesen AGB vorgesehen ist – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftungen oder für die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(6) Soweit die Haftung nach den vorausgegangenen Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von HW.
(7) HW verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen. Eine Haftung für den Erfolg der Dienstleistungen wird jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die VP kann nachweisen, dass HW vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(8) Die VP ist verpflichtet, HW unverzüglich über Umstände zu informieren, die zu einem Schadensereignis führen oder führen könnten. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einem Ausschluss der Haftung von HW.
(9) Die Vertragspartner entfernen auf erstes Anfordern des jeweiligen Vertragspartners innerhalb der sozialen Medien abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander. Diese Verpflichtung besteht nachvertraglich für einen Zeitraum von 36 Monaten fort.
(10) VP gestattet HW sogenannte Testimonial-Werbung. HW ist auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechtigt, in angemessener Weise mit VP als Referenz zu werben. HW ist entsprechend zur Nutzung der VP gehörenden Urheber-, Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte berechtigt. Der Widerruf der Gestattung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, jedoch nicht bereits bei Beendigung des Vertrags.
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf eine spätere Kenntnisnahme kommt es nicht an. Für alle Ansprüche, die auf einer Verletzung von Pflichten aus diesen AGB beruhen, verjähren die Ansprüche der VP in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, jedoch spätestens in fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
Bereitgestellte Informationen sind von den Parteien vertraulich zu behandeln. Die Parteien sind zur wechselseitigen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Parteien sind verpflichtet, wenn und wo erforderlich, Unterlagen verschlüsselt bereitzustellen. Erfolgt eine Bereitstellung von Unterlagen im unverschlüsselten Format, trägt der Absender das damit im Zusammenhang stehende Datensicherheitsrisiko. HW verweist in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite unter: https://hypewave.de/datenschutz abrufbar ist und Bestandteil des Vertrags ist.
§ 11 Widerrufsrecht
(1) Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzes wegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu.
(2) HW gewährt dem VP auf vertraglicher Grundlage ebenfalls kein Widerrufsrecht.
(3) der VP erkennt an, dass sämtliche Bestellungen und Vertragsabschlüsse, die über telefonische oder andere fernmündliche Kommunikationswege erfolgen, verbindlich sind und ohne ein Widerrufsrecht durchgeführt werden.
(4) Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen müssen schriftlich bei HW eingegeben werden und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von HW. Eine Rücknahme von erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Produkten ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen HW und dem VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
(2) Ist der VP Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in dem Ort der Hauptniederlassung von HW. Entsprechendes gilt, wenn der VP Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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